Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt in §§ 42 und 43, dass Personen, die berufsbedingt mit Lebensmitteln in Kontakt stehen, eine
Infektionsschutzbelehrung benötigen. Sie ist die Voraussetzung, um nach § 42 Absatz 1 IfSG ein Gesundheitszeugnis zu erhalten.
Nur mit diesem Zertifikat dürfen Sie Tätigkeiten in folgenden Bereichen ausüben:
Cafés
Gaststätten
Küchen
Restaurants
Kantinen
Bereits ab dem ersten Tag, an dem Sie einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen, muss ein Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, und die Tätigkeit wird bereits aufgenommen, dann müssen Sie mit schweren rechtlichen Konsequenzen rechnen – für sich und Ihren Arbeitgeber.
Häufig wird die Infektionsschutzbelehrung auch als Gesundheitsbelehrung oder Hygienebelehrung bezeichnet.