Personen, die direkten Kontakt mit Lebensmitteln haben, etwa in der Gastronomie, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Hygieneschulung und die Infektionsschutzbelehrung laut Infektionsschutzgesetz (IfSG). Doch worin unterscheiden sich diese beiden?
Beide Schulungen können bequem online absolviert werden. Der Arbeitgeber legt die Nachweise beim Gesundheitsamt vor. Erst danach dürfen Tätigkeiten in der Gastronomie oder ähnlichen Bereichen aufgenommen werden. Gemäß IfSG ist für die Infektionsschutzbelehrung ein offizielles Zertifikat, auch bekannt als Gesundheitszeugnis, notwendig und beim Gesundheitsamt einzureichen.
Arbeitgeber in der Gastronomie sind verpflichtet, ihrem Personal eine Hygieneschulung anzubieten – entweder online oder vor Ort. Ziel ist es, die Mitarbeiter für mögliche Risiken zu sensibilisieren und sie über kritische Aspekte wie Herstellung, Lagerung, Transport und Vertrieb zu informieren.
Die Begriffe "Hygieneschulung" und "Infektionsschutzbelehrung" werden häufig verwechselt, unterscheiden sich jedoch deutlich. Beide Schulungen sind für Mitarbeiter in der Gastronomie vorgeschrieben.
Vorteile der Online-Hygieneschulung:
Eine Online-Schulung bietet schnelle, kostengünstige und flexible Durchführungsmöglichkeiten. Gleiches gilt für die Infektionsschutzbelehrung online, die wertvolle Zeit spart, indem Behördengänge entfallen.
Mitarbeiter im Lebensmittelbereich sollten jährlich eine Hygieneschulung absolvieren. Anlassbezogene Schulungen sind außerdem in folgenden Situationen erforderlich:
In solchen Situationen bietet sich eine Online-Hygieneschulung besonders an, da sie Zeit und Kosten spart.
Sind Sie im Lebensmittelbereich tätig und steht die jährliche Lebensmittelhygieneschulung an? Die Schulungsinhalte orientieren sich stets an den betrieblichen Anforderungen. Die DIN 10514 definiert die wesentlichen Inhalte einer solchen Schulung.
Die Teilnahme an einer Online-Hygieneschulung wird durch eine Bescheinigung dokumentiert. Ein digitales PDF-Dokument genügt hierfür, da im Gegensatz zur Infektionsschutzbelehrung kein gesetzliches Zertifikat erforderlich ist.